Was man beachten muss beim Auszug aus einer Mietraum
Beim Auszug sollte die Wohnung möglichst so hinterlassen werden wie Sie beim Einzug übernommen wurde. Sind in der Wohnung Schäden entstanden, die über die üblichen Abnutzungserscheinungen hinaus gehen, kann Ihr Anspruch auf die Mietkaution verfallen. Die Wände müssen beim Auszug eine Farbe aufweisen, die es ermöglicht mit einem Strich die Wände in einem gleichmäßigen Weiß umzufärben.
Müssen die Wände gestrichen werden?
Besonders junge Leute entscheiden sich häufig für eine kreative Wandgestaltung in starken Farben wie beispielsweise Rot. Um solch eine Wand wieder in einem hellen Weiß erscheinen zu lassen, muss die Wand meist mehrmals übergestrichen werden. Doch Mieter haben Glück. Es ist lediglich ein Gerücht, dass die Wände weiß sein müssen, um die Kaution in voller Höhe wiederzubekommen. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass die Wände bei Auszug einen Zustand aufweisen müssen, bei dem einmaliges Streichen genügt, um die Wand wieder in einer gleichmäßigen weißen Farbe erstrahlen zu lassen. Sie müssen also vor dem Auszug die Wände nicht in einem einwandfreien hellen Ton hinterlassen. Wenn Sie Ihre Wände in einem gewöhnlichen hellen Ton gestaltet hatten, müssen Sie daher die Wände gar nicht vor dem Auszug streichen. Wenn nicht suchen sie sich gutes Malerwerkzeug aus einen Baumarkt aus. Inzwischen gibt es viele gute Malerwerkzeug, mit dem auch ein Laie, die Wände in weißer Farbe streichen können.
Beschädigte Böden oder Wände
Fußböden und auch Wandbelag wie Fließen dürfen nur gewöhnliche Abnutzungserscheinungen beim Auszug aufweisen. Sind deutliche Schäden zu sehen, müssen Sie die Böden und Wände erneuern, ansonsten haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Kaution.
Eine falsche Klausel macht den gesamten Vertragsteil ungültig
Ist eine Klausel im Vertrag nicht gültig, so gilt der gesamte Vertragsteil als rechtswidrig. Es ist zum Bespiel nicht erlaubt, dass ein Vermieter verlangt, dass die Außenfassade vor dem Auszug gestrichen werden muss. Ist diese Klausel dennoch im Vertrag verankert, müssen Sie auch die anderen Vorschriften des Vertrages, die sich auf die Renovierungsarbeiten beim Auszug beziehen, nicht einhalten.