Wissenswertes zum Thema Grunderwerbsteuer

Grunderwerbssteuer beim Grundstückserwerb

house-435618_1280Grundsätzlich ist die Grunderwerbssteuer die Steuer, die in Deutschland beim Erwerb eines Grundstückes fällig wird. Laut Grunderwerbssteuergesetz steht sie den Bundesländern zu, die diese Steuereinnahmen an die Kommunen weitergeben können, aber nicht zwingend müssen. Die Höhe der zu entrichtenden Grunderwerbssteuer ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Es gibt Ausnahmen, bei denen die Pflicht zur Zahlung der Grunderwerbssteuer entfällt und weitere Gründe zur Grunderwerbssteuerpflicht, die dem Kauf eines Grundstücks steuerlich gleichgestellt sind.

Was noch als Grundstückserwerb verstanden wird

Auch der Erwerb einer Eigentumswohnung, die Nutzung eines Erbbaurechtes, der Erwerb von Gebäuden auf fremdem Boden oder die Möglichkeit von Sondernutzungsrechten nach den §§ 14 WEG sowie 1010 BGB verpflichten zur Zahlung der Grunderwerbssteuer.

Ausnahmen in Bezug auf die Grunderwerbssteuer

Nach § 3 des Grunderwerbssteuergesetzes gibt es allerdings diverse Ausnahmen, die von der Verpflichtung zur Zahlung der Grunderwerbssteuer befreien. Es gibt eine sogenannte Freigrenze von 2.500 Euro Erwerbspreis, bei der noch keine Grunderwerbssteuer bezahlt werden muss. Das heißt, dass ab einem Preis von 2.501 Euro Grunderwerbssteuer fällig wird. Bei einer Schenkung entfällt die Grunderwerbssteuer nur dann vollständig, wenn der Schenkende ein Wohnrecht behält. Erfolgt die Schenkung unter der Auflage, dem Schenkenden eine Rente zu bezahlen sowie Grundstücksbelastungen oder andere Verpflichtungen des Schenkenden  selbst zu bezahlen, dann gelten diese finanziellen Verpflichtungen zugunsten des Schenkenden als Sachleistungen, und diese Sachleistungen unterliegen der Grunderwerbssteuerpflicht. Auch bei einer Erbschaft entfällt die Grunderwerbssteuer, da die Erbschaftssteuer hier Vorrang hat. Das gilt aber nur bei sogenannten ungeteilten Erbengemeinschaften oder unten den Umständen, dass man sofort ein Bruchteil einer Erbschaft ins Grundbuch eintragen lässt. Dann kann der Erlass der Grunderwerbssteuer später noch in Anspruch genommen werden. Auch beim Erwerb durch einen Ehegatten oder Lebenspartner, einen geschiedenen Ehegatten oder geschiedenen Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, Adoptivkinder, Stiefkinder und deren Ehegatten entfällt die Grunderwerbssteuer. Ebenso entfällt die Grunderwerbssteuer, wenn gemeinsames Eigentum durch die Eigentümergemeinschaft in Bruchstücke aufgeteilt wird.

Höhe, Fälligkeit sowie eventuelle Aufhebung der Grunderwerbssteuer

Je nach Bundesland beträgt zur Zeit die Höhe der Grunderwerbssteuer zwischen 3,5 und 5 %. Die Grunderwerbssteuer wird erst fällig, wenn der Erwerb des Grundstückes oder vergleichbaren Eigentums wirklich rechtskräftig wird und kann aufgehoben werden, wenn der Kaufvertrag noch vor dem Grundbucheintrag wieder aufgehoben wird. Fällig wird die Grunderwerbssteuer einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids. Es ist möglich, unter Umständen vom Finanzamt eine längere Zahlungsfrist zu erbitten. Diese Ausnahme zu gewähren, liegt aber im freien Ermessen der Finanzämter und wird nur sehr selten erteilt.

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