Streitthema Mietkaution Rückzahlung zwischen Mieter und Vermieter

Der Interessenkonflikt zwischen Mieter und Vermieter

hand-517114_1280Wenn es um die Rückzahlung der Mietkaution geht, kommt es zwischen Mietern und Vermietern nicht selten zum Streit. Der Grund ist denkbar einfach. Die Interessen von Mieter und Vermieter die Mietkaution betreffend sind nämlich von Grund auf verschieden. Oft haben Mieter die Befürchtung, dass sie die eingezahlte Mietkaution vom Vermieter nach dem Auszug nicht zurück erhalten werden, weil dieser die erhaltene Summe später trotz ordnungsgemäßer Renovierung und nicht vorhandenen Mietrückständen mit angeblichen Schäden und durch den Mieter verursachten Wohnungsmängeln aufrechnen könnte. Der Vermieter hingegen ist aus genau dieser Befürchtung heraus wiederum nicht bereit, dem Mieter zu gestatten, die gezahlte Mietkaution vor dem Auszug abzuwohnen, eben weil er befürchtet, die Wohnung nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzuerhalten und außerdem, weil er befürchtet, eventuell später noch in Rechnung zu stellende Nachzahlungen für Heiz- und Nebenkosten nicht zu erhalten und so durch die noch nicht zurück gezahlte Mietkaution befriedigen zu können.

Rechte und Überlegungen auf Mieterseite

Die Überlegungen des Mieters, die Mietkaution auf die Weise schnell zurückzuerhalten, indem er in den letzten Monaten einfach die Miete nicht mehr bezahlt, also aufrechnet, liegen klar auf der Hand. Er ist verpflichtet, die alte Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, also meistens zu renovieren. Er möchte in der nächsten Wohnung eventuell auch vor dem Einzug noch etwas investieren. Außerdem hat der Mieter in den meisten Fällen für die nächste Wohnung wieder eine Mietkaution zu hinterlegen. Sein Standpunkt ist also verständlich. Rein rechtlich sieht es leider anders aus. Die Rechtsprechung sieht nicht vor, dass Mieter die Mietkaution am Ende der Mietzeit einfach durch Nichtzahlen der Miete einbehält, denn dafür ist sie nicht gedacht. Den einzigen Rechtsanspruch, den Mieter bezüglich der Mietkaution haben, ist der, das die Mietkaution getrennt vom Vermögen des Vermieters verzinst angelegt werden muss, damit sie vor einer eventuellen Vermieterinsolvenz abgesichert ist. Bezüglich der neu anfallenden Mietkaution haben Mieter das Recht, dass diese nicht höher als maximal drei Kaltmieten ohne Nebenkosten sein darf und in drei Raten bezahlt werden kann. Da das Rückforderungsrecht der Mietkaution binnen 3 Jahren verjährt, sollte der Mieter aber aufpassen und gegebenenfalls mahnen, wenn keine Zahlung erfolgt.

Rechte und Überlegungen auf Vermieterseite

Wie bereits gesagt, wird der Vermieter beim Auszug des Mieters überlegen, dass auch dann, wenn keine Mietrückstände bestehen, noch Schäden an der Mietsache oder offene Nachforderungen nicht abgerechneter Heiz- und Betriebskosten über die Mietkaution abgedeckt werden könnten. Mit dieser Überlegung befindet er sich auch im Recht. Üblicherweise sollte die Mietkaution binnen 3 und 6 Monaten zurück erstattet werden, wenn es keine offenen Mieten, Mängel oder noch zu begleichende Heiz- und Betriebskosten gibt. Es kann sich allerdings gerade bei noch offenen Betriebskosten auch bis zu einem Jahr hinziehen. Länger darf der Vermieter die Rückzahlung der Mietkaution allerdings nicht in die Länge ziehen.

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