Bevor eine Wohnung / ein Haus zur Miete bezogen wird, eine Mietkaution beim Vermieter fällig wird, sollte immer eine Quittung vorhanden sein. In erster Linie klingt dies sehr banal, allerdings hat jeder Vermieter seine Absicherung getroffen, falls die Mieter ihre Mietverpflichtungen, welche im Mietvertrag vereinbart wurden, nicht erfüllen können oder möchten. Nur dann hat ein Vermieter auch die Möglichkeit auf die Mietkaution zurückzugreifen, wenn der Mieter gegenüber dem Vermieter Geld oder andere Kosten schuldig bleiben. Die Mietkaution ist in der Regel im Mietvertrag festgelegt.
Wo wird die Mietkaution hinterlegt?
In den meisten Fällen wird beim Abschluss des Mietvertrages auch gleichzeitig die Mietkaution fällig. Wie der Vermieter es nun gehandhabt möchte, in welcher Form er seine Mietkaution erhalten will, ist ihm überlassen. Im Allgemeinen ist eine Barauszahlung der Mieter an dem Vermieter völlig angemessen. Hierbei wird gern von einer Baukaution gesprochen. Wenn der Mieter die komplette Mietkaution nicht auf einmal zahlen kann, besteht meist auch die Möglichkeit, je nach Vermieter, dass diese in drei monatlichen Raten abbezahlt werden können, wobei die erste Rate zum Abschluss des Mietvertrages fällig ist. Natürlich gibt es auch andere Kautionsformen, welche in Betracht gezogen werden können. Allerdings müssen beide Parteien hiermit einverstanden sein. Heutzutage ist beispielsweise eine Bankbürgschaft immer beliebter, wobei ein geeignetes „Kautionskonto“ eröffnet wird. Auch die Hinterlegung der Mietkaution in einem Sparbuch ist denkbar. Allerdings muss beim Sparbuch ein sogenannter „Sperrvermerk“ vorhanden sein, dass es sich hierbei um einen Kautionsbetrag handelt.
Aufbewahrung der Mietkaution
Der Vermieter muss in jedem Fall die eingezogene Mietkaution von seinen privaten Vermögen getrennt anlegen. Daher ist es ratsam, ein Sonderkonto anzulegen. Darüber hinaus sind Vermieter dazu verpflichtet, die Mietkaution zu den üblichen Zinssätzen zu verzinsen. Das Guthaben mit dem Zinsen steht ausschließlich dem Mieter zu.
Die Rückzahlung der Mietkaution
Wenn ein Mieter aus verschiedenen Gründen die Wohnung, das Haus verlassen möchte, muss der Vermieter die komplette Mietkaution zurückzahlen. Nach dem Auszug wird festgestellt, ob der Vermieter gegenüber dem Mieter keine Gegenansprüche hat. In den seltenen Fällen können beim Mietverhältnis Probleme auftreten, wenn beispielsweise Kautionsrückzahlungsansprüche bestehen. Wenn beispielsweise ein Mieter rückständige Mietzahlungen und Nebenkosten aufzuweisen hat oder gar Schadensersatzansprüche gegenüberstehen, dann hat der Vermieter das Recht die Mietkaution teilweise oder ganz einzubehalten, wenn die Gegenansprüche dem Vermieter wirklich zustehen.
Die Mietkaution abwohnen
Laut eines Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf ist das Abwohnen der Mietkaution nicht zulässig. Natürlich gibt es gern Mieter, welche zu den Tricks zurückgreifen möchten und daher keine Miete zahlen. Einen Rückforderungsanspruch mit dem Vermieteranspruch auf Mietzahlung zu verrechnen ist unzulässig. Einem Mieter steht keine fälligen Gegenansprüche gegenüber einem Vermieter zu, mit diesem er aufrechnen möchte, geschweige könnte.